Die Gerichte gehen heute davon aus, dass die Vorschriften des BliwaG weder im positiven noch im negativen Sinne die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Werbemethoden für Blindenwaren geregelt haben.
Aufgrund des weiterhin gesetzlich anerkannten und herausgehobenen Interesses an einer sozialen Förderung von blinden Menschen (vgl. § 143 SGB IX), ist die Telefonwerbung gegenüber Marktteilnehmern in Bezug auf Blindenwaren auch nach Wegfall des BliwaG wettbewerbsrechtlich zulässig.
Das ausführliche Gutachten finden Sie unter https://bsab-ev.de/.