Gem. dem ehemaligen Blindenwarenvertriebsgesetz BliWaG wurde Blindenwerkstätten eine staatliche Anerkennung zugesprochen, wenn vielfältige Voraussetzungen erfüllt wurden.
Lediglich staatlich anerkannte Blindenwerkstätten sind berechtigt, die Ausgleichsabgabe gem. § 226 i.V.m § 223 SGB IX auszuweisen.
Ein besonderes Merkmal der in staatlich anerkannten Blindenwerkstätten gefertigten Waren war das gesetzlich geschützte Symbol für Blindenarbeit, die nach der Sonne greifenden Hände. Im Rahmen der Tätigkeit von Blindenwerkstätten findet auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Beachtung.
Die Vereinigte Blindenwerkstätte Neu-Ulm gGmbH übernahm rechtsgültig die Staatliche Anerkennung von 1955.
Mit der Gesetzesnovellierung des Mittelstandsgesetzes im Jahre 2007 wurde ausgeschlossen, dass weitere staatliche Anerkennungen erteilt
werden können. Unsere Werkstatt ist seitdem eine der letzten Einrichtungen ihrer Art, in der blinde und sehbehinderte Menschen geschützt und ihren Fähigkeiten entsprechend ihrer Arbeit nachgehen
können.
Staatlich anerkannte Blindenwerkstätten sind im Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg) aufgeführt.